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Energienews


05.09.2017

KfW passt Markblätter für Programme für Kommunalförderung und energetische Stadtsanierung an

Für Programme der kommunalen und sozialne Basisversorgung, der energetischen Stadtsanierung und sozialen Kommune hat die KfW über folgende Merkblattanpassungen informiert:

IKU - Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (148),
IKU - Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202),
IKU - Barrierearme Stadt (234):
Merkblattanpassungen (148, 202, 234):
Anpassungen des Antragstellerkreises
Anpassung Definition kommunaler Unternehmen
Zukünftig ist bei kommunalen Unternehmen eine Mindestbeteiligung der öffentlichen Hand von 50 % für eine Antragsberechtigung ausreichend (unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder Bundesländer mit insgesamt mindestens 50 %
bei einer kommunalen Mindestbeteiligung von 25 %).
Aufnahme antragsberechtigter Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts
Der Antragstellerkreis in den Merkblättern wird um Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund ergänzt.
Verzicht auf Unternehmensumsatzgrenze bei Investor-Betreiber-Modellen
Die Unternehmensumsatzgrenze von 500 Mio. EUR (Gruppenumsatz) für im Rahmen von
Investor-Betreiber-Modellen antragsberechtigte Unternehmen entfällt.
Weitere Anpassungen in den Merkblättern
Zur Erhöhung der Transparenz haben wir in den Merkblättern folgende Hinweise und Regelungen
aufgenommen, die der Bearbeitungspraxis entsprechen:
• Auflistung (weiterer) nicht förderfähiger Investitionen ("Was wird gefördert?")
• Aufnahme der Regelung zur "Sperrfrist nach Verzicht"
Vor Auszahlung des Kredits ist ein Verzicht jederzeit möglich. Verzichtet der Kreditnehmer auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann frühestens nach sechs Monaten ein neuer Kredit zugesagt werden. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist. ("Wie erfolgt die Antragstellung?")
• Hinweis auf Förderfähigkeit von Kosten, die für die fachgerechte Ausführung der förderfähigen Maßnahmen erforderlich sind (inklusive Beratungs- und Planungsleistungen, Kosten von Nebenarbeiten). ("Was wird gefördert?") (148)
Den Hinweis "Mehrjährige Vorhaben werden in Bauabschnitte gegliedert, die einen Zeitraum von 12 Monaten nicht unter- und von 36 Monaten nicht überschreiten dürfen" finden Sie jetzt unter "Was wird gefördert?". (bislang "Wie erfolgt die Antragstellung?")
Im Förderprodukt IKU - Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202) sowie im IKU - Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (148) finden Sie den Hinweis zur Mitfinanzierung von Grundstücken zukünftig ebenfalls unter "Was wird gefördert?" (bislang "Wie erfolgt die Antragstellung"). Eine Förderung ist im IKU - Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (148) möglich.
Alle Änderungen gelten für Anträge, die ab dem 01.12.2017 bei uns eingehen. Ein Verzicht auf bereits zugesagte Kredite mit dem Ziel der Neubeantragung zu den neuen Förderbedingungen ist nicht möglich.

www.kfw.de/148,  www.kfw.de/202,  www.kfw.de/234 




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